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   OLG Jena, 21.10.1993 - 6 W 14/93   

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https://dejure.org/1993,8287
OLG Jena, 21.10.1993 - 6 W 14/93 (https://dejure.org/1993,8287)
OLG Jena, Entscheidung vom 21.10.1993 - 6 W 14/93 (https://dejure.org/1993,8287)
OLG Jena, Entscheidung vom 21. Oktober 1993 - 6 W 14/93 (https://dejure.org/1993,8287)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätze der Auslegung von Willenserklärungen ; Umdeutung des Erblasserwillen in eine einseitige Verfügung von Todes; Grundsätze des internationalen Privatrechts ; Erbrecht der DDR ; Verfügung von Todes wegen; Im Bereich des interlokalen Privatrechts sind die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1994, 786
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Naumburg, 03.02.2022 - 2 Wx 15/21

    Umdeutung eines nach DDR-Recht unwirksamen Erbvertrags in ein gemeinschaftliches

    In der DDR wirksam errichtete Erbverträge wurden jedoch auch nach dem Inkrafttreten des ZGB-DDR nach § 8 Abs. 2 EGZGB-DDR wie Testamente behandelt (vgl. Anm. 2.2 zu § 8 EGZGB-DDR in dem Kommentar des Ministeriums der Justiz: " Die Wirksamkeit in einem Erbvertrag enthaltener letztwilliger Verfügungen ist nach den gleichen Kriterien zu beurteilen wie die Wirksamkeit eines vor Inkrafttreten des ZGB errichteten Testaments. Eventuell festgelegte Beschränkungen der Verfügungsbefugnis des Erben entfallen, wenn der Erbfall nach dem 1.1.1976 eintritt, vgl. FuA NJ 1976, 432 "; vgl. auch Kühn NJ 1983, 212; Thüringer OLG, Beschluss v. 21.10.1993, 6 W 14/93, FamRZ 1994, 786, in juris Rz. 15 m.w.N.).

    Das ist auch für einen im Geltungsbereich des ZGB-DDR geschlossenen und deswegen unwirksamen Erbvertrag anerkannt (vgl. Thüringer OLG, Beschluss v. 21.10.1993, 6 W 14/93, a.a.O., in juris Rz. 13 f., zusätzlich unter Berufung auf die allgemeinen Grundsätze des internationalen Privatrechts, welche im Bereich des interlokalen Privatrechts anwendbar sind ).

  • BayObLG, 13.02.1995 - 1Z BR 96/94

    Erteilung eines Erbscheins beschränkt auf dem Erbrecht der ehem. DDR

    Denn das Institut des Erbvertrages wurde dort nicht mehr aufgenommen, weil man hierfür keinen Bedarf sah, nicht aber, weil eine zu Lebzeiten übernommene Bindung an eine letztwillige Verfügung generell untersagt werden sollte (OLG Jena FamRZ 1994, 786/787).
  • BayObLG, 17.02.1995 - 1Z BR 3/95

    Nichtigkeit eines Erbvertrages von Ehegatten wegen Testierunfähigkeit eines

    Es entspricht jedoch allgemeiner Meinung, daß die Verfügung eines Erblassers, die als erbvertragliche unwirksam ist, gemäß § 140 BGB als einseitige letztwillige Verfügung aufrechterhalten werden kann, wenn sie die durch das Gesetz für diese vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt und die Aufrechterhaltung dem mutmaßlichen Willen des Erblassers entspricht (für den Fall mangelnder Geschäftsfähigkeit etwa MünchKomm/Musielak BGB 2. Aufl. Rn.4, Dittmann/Reimann/Bengel Rn. 2, Staudinger/Kanzleiter Rn. 3, jeweils zu § 2275; Palandt/Edenhofer Überblick vor § 2274 Rn. 9; vgl. auch BayObLG Rpfleger 1982, 286 sowie Senatsbeschluß vom 4.7.1994 1Z BR 139/93 S. 17; allgemein zur Umdeutung unwirksamer Erbverträge in ein wirksames Testament RG LZ 1923, 321; KG OLGE 10, 313 und KGJ 31 A 114; OLG Jena FamRZ 1994, 786).
  • BayObLG, 13.02.1995 - 1Z BR 96/94 15

    Statthaftes Rechtsmittel gegen Erteilung eines Erbscheins; Bedingte Anwartschaft

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  • OLG Jena, 11.10.1994 - 6 W 284/94

    Erbeinsetzung "der Stadt X" - Testamentsauslegung

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  • OLG Naumburg, 05.04.2022 - 2 Wx 41/21

    Bindungswirkungen eines nach DDR-Recht errichteten gemeinschaftlichen Testaments;

    aa) Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein nach dem ZGB-DDR nicht (mehr) geregelter Erbvertrag in ein einseitiges notarielles Testament umgedeutet werden kann; insoweit beruht die Umdeutung jedoch maßgeblich darauf, dass das DDR-Recht den Erbvertrag weder als Institut der Verfügung von Todes wegen ausdrücklich verbot noch den Erbvertrag als mit den elementaren Grundsätzen der Erbordnung für unvereinbar erachtete (vgl. OLG Naumburg, Beschluss v. 03.02.2022, 2 Wx 15/21, unveröffentlicht ; Thüringer OLG, Beschluss v. 21.10.1993, 6 W 14/93; FamRZ 1994, 786).
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